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Hackerparagraf

Rubrik:Sicherheit

Beschreibung

Als Hackerparagraf wird umgangssprachlich insbesondere § 202c des deutschen Strafgesetzbuchs bezeichnet.

Als Hackerparagraf wird umgangssprachlich insbesondere § 202c des deutschen Strafgesetzbuchs bezeichnet. Die Vorschrift betrifft unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten. Dabei können auch der Umgang mit Passwörtern oder dafür bestimmten Programmen eine Rolle spielen. Ob eine konkrete Handlung strafbar ist, hängt von den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und dem Einzelfall ab.